Satzung

(Änderung der Fassung vom 13.04.2013)

Satzung des Kneipp-Vereins Cham e.V.

Alle Funktionsbezeichnungen gelten selbstverständlich in männlicher bzw. weiblicher Form und sind je nach Fall entsprechend anzuwenden.

§ 1: Name, Sitz, Rechtsform

Der Verein führt den Namen „Kneipp-Verein Cham e.V.“ Er hat seinen Sitz in Cham. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Regensburg/ Nr. 200930 eingetragen.

§ 2: Mitgliedschaften, Verbandszugehörigkeiten

Der Kneipp-Verein Cham e.V. gehört dem Kneipp-Bund e.V., Bundesverband für Gesundheitsförderung und Prävention an und erkennt dessen Satzung an. Er ist auch Mitglied des Kneipp-Bund Landesverbandes Bayern e.V.. Er ist jedoch wirtschaftlich und rechtlich selbstständig.

§ 3: Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4: Gemeinnützigkeit, Zweck, Aufgaben

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der §§ 51 ff der Abgabenordnung (AO).

(2) Zweck des Vereins ist die Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege. Darüber hinaus will der Verein die Lehre Sebastian Kneipps vom gesunden Leben und naturgemäßen Heilen - sinngemäß erweitert und vertieft, wissenschaftlich untermauert und zeitgemäß dargestellt - allen Menschen nahebringen.

(3) Er bezweckt insbesondere
a) die Förderung der Gesundheitsbildung der Bevölkerung
b) die Förderung und Verbreitung der Gesundheitsvorsorge und des Gesundheitssports in der Bevölkerung
c) die Förderung der Gesundheitserziehung der Kinder und Jugendlichen
d) die Förderung des Umweltschutzes und Umweltbewusstseins in der Bevölkerung
e) die Pflege des Andenkens an Sebastian Kneipp

(4) Der Vereinszweck wird verwirklicht durch
a) Durchführung von Vorträgen, Seminaren, Kursen und Veranstaltungen im Bereich Gesundheitsvorsorge, Krankheitsbehandlung und Gesundheitssport
b) Ausbildung und Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleitern
c) Unterstützung bei der Errichtung, Instandhaltung und Instandsetzung Kneipp ’scher Gesundheitseinrichtungen
d) Bildung von Jugendgruppen
e) Mitwirkung an örtlichen Gesundheitsveranstaltungen
f) Zusammenarbeit mit anderen Einrichtungen und Institutionen der Gesundheitsbildung und Gesundheitsförderung

(5) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke

(6) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral

(7) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke des Vereins verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins

(8) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden

§ 5: Mitgliedschaft

(1) Der Verein besteht aus
a) ordentlichen Mitgliedern und
b) fördernden Mitgliedern
Außerdem können einzelne Mitglieder oder Vorsitzende zu Ehrenmitgliedern oder Ehrenvorsitzenden ernannt werden.

(2) Ordentliche Mitglieder sind Mitglieder, die den regulären Mitgliedsbeitrag leisten.

(3) Fördernde Mitglieder sind Mitglieder, die einen erhöhten Mitgliedsbeitrag (Förderbeitrag) leisten und dadurch den Verein unterstützen.

(4) Mitglieder, die sich um den Kneippverein besonders verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Vorsitzende, die sich um den Kneippverein besonders verdient gemacht haben, können zu Ehrenvorsitzenden ernannt werden. Über die Ernennung zum Ehrenmitglied/Ehrenvorsitzenden beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von Dreiviertel der abgegebenen Stimmen

§ 6: Aufnahme, Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die die Mitgliedschaft durch schriftliche Beitrittserklärung beim Vorstand beantragt.

(2) Für Minderjährige ist die Zustimmungserklärung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.

(3) Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand.

§ 7: Rechte der Mitglieder

(1) Alle Mitglieder haben das Recht, im Rahmen der Satzung und der Ordnungen am Vereinsleben teilzunehmen, die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der hierfür getroffenen Bestimmungen zu benutzen und an den Veranstaltungen des Vereins zu dem festgelegten Kostenbeitrag teilzunehmen.

(2) Alle Mitglieder sind berechtigt, an den Beratungen und Beschlussfassungen der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Ab Vollendung der Volljährigkeit sind sie stimmberechtigt und wählbar.
Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und dem Verein betrifft.

§ 8: Pflichten der Mitglieder

(1) Alle Mitglieder sind verpflichtet, gemäß der Satzung und nicht gegen die Interessen des Vereins zu handeln.

(2) Alle Mitglieder haben im Rahmen ihrer Betätigung im Verein die erlassenen Ordnungsvorschriften zu beachten.

(3) Ordentliche und fördernde Mitglieder sind verpflichtet, einen jährlichen Mitgliedsbeitrag zu leisten. Über die Höhe und die Fälligkeit dieser Beiträge beschließt die Mitgliederversammlung, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt.

§ 9: Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch:
a) Austritt
b) Ausschluss
c) Tod
d) Auflösung des Vereins, jedoch nicht vor Durchführung der Liquidation gemäß § 47 BGB
e) Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen

(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist und durch eingeschriebenen Brief möglichst mit Rückschein erklärt werden.

(3) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es gegen den Vereins Zweck verstößt, in sonstiger Weise sich grober und wiederholter Verstöße gegen die Vereinssatzung schuldig gemacht hat oder innerhalb eines Jahres seiner Beitragspflicht trotz zweimaliger, schriftlicher Mahnung nicht nachgekommen ist.

(4) Über den Ausschluss eines Mitglieds beschließt der Vorstand mit Zweidrittel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

(5) Der Beschluss über den Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied mittels eines eingeschriebenen Briefes zuzusenden. Darin ist auf das Einspruchsrecht hinzuweisen. Die Einspruchsfrist beträgt einen Monat ab Zugang des Beschlusses. Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

(6) Ausgeschlossene Mitglieder haben ihren Mitgliedsausweis dem Vorstand auszuhändigen.

(7) Ausgeschiedene Mitglieder haben keinen Anspruch auf einen Anteil am Vereins vermögen.

§ 10: Beitragsleistung und -pflichten

(1) Die Mitglieder haben einen Mitgliedsbeitrag in Geld zu leisten. Außerdem sind die Mitglieder zum Bezug der Bundeszeitschrift des Kneipp-Bund e.V. berechtigt.

(2) Die Beitragshöhe kann nach Mitgliedergruppen unterschiedlich festgesetzt werden. Die Gründe für diese Unterschiede müssen sachlich gerechtfertigt sein.

(3) Ehrenvorsitzende/ Ehrenmitglieder können von der Beitragspflicht entbunden werden.

(4) Näheres wird in einer Beitragsordnung geregelt. Diese wird von der Mitgliederversammlung erlassen. Die Beitragsordnung regelt die Einzelheiten zum Beitragswesen des Vereins.

§11: Organe

(1) Die Organe des Kneipp-Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand

§12: Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung des Vereins ist mindestens einmal im Kalenderjahr einzuberufen. Jede Mitgliederversammlung wird vom Versammlungsleiter geleitet. Dieser ist zu Beginn einer jeden Versammlung aus der Mitte der anwesenden Mitglieder zu wählen.

(2) Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt mindestens vier Wochen vor dem Versammlungstermin durch den Vorstand. Mit der Einberufung ist gleichzeitig die vorläufige Tagesordnung bekannt zu geben. Die Einberufung erfolgt durch Bekanntmachung im Bayerwald Echo, Chamer Zeitung und/oder E-Mail.

(3) Anträge zur Ergänzung oder Änderung der Tagesordnung um weitere Beschlussfassungspunkte können von allen stimmberechtigten Mitgliedern gestellt werden. Die Anträge sind zu begründen und müssen dem Vorstand spätestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich unter Angabe des Namens zugehen.

(4) Über die Aufnahme von rechtzeitig gestellten Anträgen zur Tagesordnung entscheidet die Mitgliederversammlung zu Beginn der Versammlung. Verspätet eingegangene Anträge können nicht berücksichtigt werden.

(5) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand jederzeit einberufen werden. Sie muss einberufen werden, wenn dies von einem Drittel der teilnahmeberechtigten Mitglieder schriftlich und unter Angaben der Gründe und des Zwecks beim Vorstand beantragt wird.

(6) Der Vorstand muss spätestens zwei Wochen nach Zugang des Antrags mit einer Frist von vier Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Aus der Einladung müssen alle Gründe, die seitens der Mitglieder für die Durchführung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung genannt worden sind, in ihrem wesentlichen Inhalt wiedergegeben werden.

(7) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresrechnung des Vorstandes
b) Entlastung des Vorstandes
c) Genehmigung des Haushaltsplanentwurfs
d) Wahl und Abwahl des Vorstandes
e) Wahl der Kassenprüfer
f) Beschlussfassung über eingegangene Anträge
g) Beschlussfassung über die Beitragsordnung
h) Beschlussfassung über Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins
i) Endgültige Entscheidung über Ausschluss von Mitgliedern
j) Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden
k) Sonstige, über die laufenden Geschäfte des Vorstandes hinausgehende Angelegenheiten.

(8) Zur Überprüfung der Kassen- und Buchführung werden von der Mitglieder- versammlung zwei sachkundige Personen (Kassenprüfer) für die Amtsdauer des Vorstandes gewählt. Die Prüfung soll jährlich stattfinden. Über das Ergebnis ist der Mitgliederversammlung zu berichten.

(9) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, sofern diese Satzung nichts anderes regelt.

(10) An der Mitgliederversammlung sind nur die volljährigen Mitglieder stimmberechtigt. Nicht volljährige Mitglieder sind nur teilnahmeberechtigt

(11) Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

(12) Die Mitgliederversammlung entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Kann über einen Antrag keine Mehrheit erzielt werden, so gilt er als abgelehnt.

(13) Über Mitgliederversammlungen ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 13: Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus folgenden Personen:
a) aus bis zu drei Teamvorstandsmitgliedern
b) der Schatzmeister
c) der Schriftführer
d) Beisitzer
e) zwei Kassenprüfer

(2) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins.

(3) Der aus bis zu 3 Mitgliedern bestehende Teamvorstand vertritt im Sinne des §26 BGB den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Mitglied des Teamvorstandes ist jeweils einzelvertretungsberechtigt.

(4) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Jedes Mitglied des Vorstands muss stimmberechtigtes Mitglied des Vereins sein. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Wahl des neuen Vorstandes im Amt.

(5) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand die frei gewordene Stelle bis zur nächsten turnusgemäßen Wahl kommissarisch neu besetzen.

(6) Der Vorstand kann sich durch Fachleute beraten lassen sowie zu diesem Zweck temporär Ausschüsse einsetzen, deren Aufgaben er selbstständig oder auf Vorschlag der Mitgliederversammlung festlegt.

(7) Der Vorstand tritt zusammen, wenn ein Drittel der Vorstandsmitglieder dies beantragen, mindestens jedoch zweimal im Jahr. Die Vorstandsitzungen werden durch ein Teamvorstandsmitglied zwei Wochen vorher einberufen.

(8) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. In der Geschäftsordnung kann er die Einberufungsfrist anders regeln.

(9) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder des Vorstandes, darunter ein Mitglied des Teamvorstandes, anwesend sind, sofern diese Satzung nichts anderes regelt. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder, sofern diese Satzung nichts anderes bestimmt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegebene Stimme. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Teamvorstandes den Ausschlag.

(10) Über Vorstandssitzungen ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Protokollführer zu unterzeichnen und bei den Akten des Vereins verwahrt wird.

§ 13a: Vergütung für die Vereinstätigkeit

(1) Die Vereins- und Ordnungsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

(2) Lässt es die finanzielle Situation des Vereines zu, dann kann den Mitgliedern des Vorstands und anderen beauftragten Helfern des Vereins bei Bedarf eine Aufwandsentschädigung maximal in Höhe im Jahr gemäß § 3 Nr. 26a EStG gezahlt werden.

(3) Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung der genannten Aufwandsentschädigung in Auftrag zu geben.

§ 14: Vereinsordnungen

(1) Der Verein kann sich Vereinsordnungen zur Regelung der internen Abläufe geben.

(2) Zum Erlass und zur Änderung dieser Vereinsordnungen ist ausschließlich der Vorstand ermächtigt, sofern diese Satzung nichts anderes regelt.

(3) Folgende Vereinsordnungen können erlassen werden:
a. Geschäftsordnung b. Ehrenordnung,
c. Finanzordnung,
d. Reisekostenordnung.

Eine Beitragsordnung gemäß §10 Ziffer 3 dieser Satzung ist zwingend zu erlassen

§ 15: Satzungsänderung und Änderung des Vereinszwecks

(1) Zu einem Beschluss, der eine Änderung dieser Satzung enthält, ist eine Mehrheit von Dreiviertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Dies gilt auch für eine Änderung des Vereinszwecks.

(2) Über Änderungen der Satzung und des Vereinszwecks kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der neue Satzungstext beigefügt worden waren.

§16: Auflösung oder Aufhebung des Vereins, Vermögensbindung

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Einladungsfrist zu dieser Mitgliederversammlung beträgt sechs Wochen.

(2) Der Verein kann von der Mitgliederversammlung nur mit Dreiviertelmehrheit der Versammlung anwesenden Mitglieder aufgelöst werden. Die Mitgliederversammlung ist nur dann beschlussfähig, wenn in dieser Mitgliederversammlung wenigstens Dreiviertel aller stimmberechtigten Mitglieder des Vereins anwesend sind.

(3) Ist die einberufene Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist eine neue Mitgliederversammlung innerhalb der nächsten vier Wochen mit derselben Tagesordnung einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschließt. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

(4) Der Kneipp-Bund e. V. und der zuständige Landesverband sind vor einer etwaigen Beschlussfassung über die Auflösung zu hören.

(5) Die Mitgliederversammlung benennt im Falle der Auflösung des Vereins zur Abwicklung der Geschäfte zwei Liquidatoren.

(6) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Gesundheitsförderung und Prävention.

§ 17: Sonderregelungen

(1) Der Vorstand wird ermächtigt, formelle Änderungen dieser Satzung zu beschließen, sofern diese vom zuständigen Amtsgericht und / oder der Finanzverwaltung gefordert werden, um die Eintragung in das Vereinsregister und Erlangung der Gemeinnützigkeit zu erreichen. Nach Eintragung in das Vereinsregister und Anerkennung der Gemeinnützigkeit verliert dieser §17 seine Wirkung und wird obsolet. Für Satzungsänderungen gilt dann wieder die Regelung des §15.

 

Diese Satzung wurde am 13.04.2013 errichtet und am 25.Januar 2020 geändert.